Vereinfachungen im Verfahren, Leistungsvoraussetzungen bleiben gleich
Bei der Anwendung der Sonderregelungen ist zu beachten, dass für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich weiterhin vorliegen müssen. Die Corona-Sonderregelungen enthalten nur in bestimmten Punkten (Vermögenseinsatz und anzuerkennende Bedarfe für Unterkunft und Heizung) Verbesserungen für die leistungsnachsuchenden Personen und zielen im Übrigen insbesondere auf Erleichterungen im Verwaltungsverfahren ab.
Mit der neuen Regelung werden vorübergehend bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII, also der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, das Verfahren vereinfacht und einzelne Voraussetzungen zugunsten der Leistungsberechtigten geändert.
Übersicht der Regelungen des § 141 SGB XII
Im Einzelnen sind die Regelungen in folgenden Bereichen getroffen wurden:
- Vermögen (§ 141 Abs. 2 SGB XII)
- Unterkunfts- und Heizkosten (§ 141 Abs. 3 SGB XII)
- Vorläufige Bewilligung der Grundsicherung (§ 141 Abs. 4 SGB XII)
- Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung (§ 141 Abs. 5 SGB XII)
- Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 141 Abs. 5 Satz 5 SGB XII)
- Verfahren / Zeitliche Geltung der Regelungen(§ 141 Ans. 6 SGB XII)
Sozialschutzpaket II (§ 142 SGB XII)
Sicherung der Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten
Mit dem § 142 SGB XII sichert der Gesetzgeber vorübergehend die Mittagsverpflegung für Leistungsberechtigte in Schulen, KiTas und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Durch Verzicht auf einige Voraussetzungen wird gewährleistet, dass auch eine dezentrale Versorgung erfolgen kann.
Jetzt Formular ausfüllen und vollständige Erläuterungen zu den neuen §§ 141,142 SGB XII als PDF erhalten.