Im Spannungsfeld zwischen einem möglichst breiten Wettbewerb und der Berücksichtigung formaler Zwänge hat nicht zuletzt die Rechtsprechung immer wieder einen eher formalistischen Ansatz gefördert. Auch wenn einem strengen „Vollständigkeitsdogma“ bereits mit der Vergaberechtsreform im Jahr 2009 die Grundlage entzogen wurde, führen auch heute noch formale Hürden oft zum Ausschluss wirtschaftlich attraktiver Angebote. Allerdings hat nicht nur die Corona Pandemie zu (kurzfristigen) Verfahrenserleichterungen geführt.
Mit einem Paukenschlag hat der BGH 2019 entschieden, dass eine Änderung der Vergabeunterlagen, die als bloßes Missverständnis zu interpretieren ist, nicht zum Ausschluss des betroffenen Angebots führen muss.